Tätigkeitsschwerpunkte:

Ich biete Ihnen juristische Unterstützung und vertrete Sie gerne außergerichtlich und gerichtlich bei sämtlichen Fragestellungen aus folgenden Bereichen:

Das Sozialrecht regelt Auseinandersetzungen zwischen den Versicherten und den Sozialleistungsträgern. Streitig sind oft Fragen des Leistungsbezugs gegenüber den Sozialversicherungsträgern, Kranken- und Pflegekassen, Rententrägern, der Agentur für Arbeit, den gesetzlichen Unfallkassen sowie den Versorgungsämtern. Ich unterstütze Sie gern bei folgenden sozialrechtlichen Problemen:

Pflegeversicherungsrecht
Schwerbehindertenrecht
Versorgungsrecht
Rentenversicherungsrecht
Krankenversicherungsrecht

Bei der Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend beziehungsweise dauerhaft nicht selbst regeln können. Die Bestellung eines Betreuers hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Die Aufgabenkreise eines Betreuers sind klar definiert und werden vom Betreuungsgericht festegellegt. Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten in diesen Aufgabenkreisen außergerichtlich und gerichtlich.

Führung von Betreuungen
Betreuerbestellung
Betreuerhaftung
Patientenverfügungen
Betreuungsverfügungen
Vorsorgevollmacht

Ein Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen eines Minderjährigen im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er wird daher auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren beigezogen und wird in Kindschaftssachen tätig.

Das sind nach § 151 FamFG alle dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die folgende Bereiche betreffen:

die elterliche Sorge
das Umgangsrecht
die Vormundschaft
eine Pflegschaft für einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht oder
die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen.

Außerdem wird der Verfahrensbeistand in Abstammungssachen nach § 169 FamFG und in Adoptionssachen nach § 186 FamFG tätig.

Jeder Betroffene im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren muss die Möglichkeit haben, das Verfahren als handelndes Subjekt beeinflussen zu können. Das folgt aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Wenn jedoch der Betroffene aus irgendeinem Grund dazu nicht mehr in der Lage ist (z. B. Krankheit, zunehmendes Alter etc.), dann bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger.

Der Verfahrenspfleger kommuniziert zwischen dem Betroffenen und dem Vormundschaftsgericht. Dabei hat er sowohl die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen als auch dessen objektive Interessen zu berücksichtigen. Im Verfahren vertritt er vorrangig die gesetzlichen Rechte des Betroffenen.